Prozesskostenhilfe nach der Zivilprozessordnung (ZPO) muss mit Hilfe gesetzlich vorgeschriebener Unterlagen rechtzeitig beantragt werden. Darin muss der Antragsteller nachweisen, dass er das Verfahren aus eigener Kraft nicht bezahlen kann. ARAG Experten warnen jedoch, davon auszugehen, dass der Verweis auf ein laufendes Insolvenzverfahren die finanzielle Bedürftigkeit ausreichend dargelegt.
In einem konkreten Fall versäumte es ein Schuldner, innerhalb der Rechtsbeschwerdefrist die Unterlagen für seinen Antrag auf Prozesskostenhilfe vorzulegen. Gleichzeitig verwies er auf ein laufendes Insolvenzverfahren über sein Vermögen. Das war seiner Meinung nach Nachweis genug für seine Bedürftigkeit auf Prozesskostenhilfe. Die Richter sahen den Fall jedoch anders. Ihre Begründung: Die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens würden sich grundsätzlich von denen für die Gewährung der Prozesskostenhilfe unterscheiden. Daher sei die formularmäßige Erklärung zur Prozesskostenhilfe nicht entbehrlich (BGH, IX ZB 221/02).
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